Satzung des Musikverein Marktzeuln e.V

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen Musikverein Marktzeuln e.V. Er hat seinen Sitz in Marktzeuln, die Gründung erfolgte 1969. Er ist Mitglied des Nordbayerischen Musikbundes. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Zweck

Zweck des Vereins ist der Zusammenschluss aller Musikliebhaber aus Marktzeuln und Umgebung. Der Verein ist bestrebt, Musik zu pflegen, Musiker auszubilden und zu schulen. Frei von allen parteipolitischen und weltanschaulichen Bindungen. Als besondere Aufgabe betrachtet es der Verein, die Jugend durch Konzerte und Öffentlichkeitsarbeit zur aktiven Mitarbeit anzuregen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts ‚Steuerbegünstigte Zwecke‘ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Das nach Auflösung des Vereins oder nach Wegfall steuerbegünstigter Zwecke verbleibende Reinvermögen fällt der Marktgemeinde Marktzeuln zu mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die die Pflege der Musik in ihrer Freizeit anstrebt, pflegt und fördert. Voraussetzung für die Vollmitgliedschaft ist die Volljährigkeit. Mitglieder unter 18 Jahren haben kein Stimmrecht. Über die Aufnahme entscheidet der Beirat. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss. Der Austritt muss durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Beirat erklärt werden. Er ist zum Ende des Kalenderjahres wirksam.

Der Ausschluss kann erfolgen bei vereinsschädigendem Verhalten oder wenn das Mitglied mit mehr als zwei Mitgliedsbeiträgen in Verzug ist und trotz Mahnung nicht gezahlt hat. Über den Ausschluss entscheidet der Beirat. Dem Mitglied ist vor Beschlussfassung Möglichkeit zur Rechtfertigung zu geben. Gegen den Beschluss auf Ausschluss kann das Mitglied bei der nächsten Mitgliederversammlung Beschwerde einlegen. Diese entscheidet endgültig.

§ 5 Organe des Vereins

Der Vorstand. Der Beirat. Die Mitgliederversammlung.

§ 6 Der Vorstand

Der Vorstand im Sinne des § 26 des BGB besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzendem, sowie dem Kassier. Wenn notwendig, kann ein 3. Vorsitzender gewählt werden. Jedes Vorstandsmitglied ist zur alleinigen Vertretung befugt. Der Vorstand kann über einen Betrag von 300 € im Quartal für vereinsdienliche Zwecke frei verfügen. Darüber hinaus ist die Zustimmung des Beirats erforderlich. Im Innenverhältnis gilt ferner, dass der 2. Vorsitzende den Verein nur vertreten darf, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist. Der 3. Vorsitzende besitzt die gleichen Rechte wie der 2. Vorsitzende.

§ 7 Der Beirat

Der Beirat besteht aus dem 1. und 2. (bei Bedarf dem 3. Vorsitzenden), dem Schriftführer, dem Kassier, dem Dirigenten, dem Jugendvertreter sowie 7 weiteren Personen. Der Beirat wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Er bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Der 1. und 2. Vorsitzende wird jeweils schriftlich gewählt. Die übrigen Mitglieder des Beirats können, sofern keine Einwände erhoben werden, per Akklamation gewählt werden. Sofern kein weiterer Kandidat zur Verfügung steht, können auch 1. und 2. Vorsitzender per Akklamation gewählt werden.

Der Dirigent und der Notenwart werden vom Beirat ernannt.

Der Beirat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit in Beiratssitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzendem durch schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung einberufen werden. Beiratssitzungen sind auch einzuberufen, wenn dies von einem Drittel der Beiratsmitglieder unter Angabe des Grundes schriftlich beantragt wird. Dem Beirat obliegt die Führung der Geschäfte des Vereins, soweit diese nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Der Jugendvertreter vertritt die Interessen der Aktiven, die ihn durch geheime Wahl oder Akklamation bestimmen. Er erhält volles Stimmrecht im Beirat.

§ 8 Kassenprüfer

Den Kassenrevisoren obliegt die Prüfung der Kassengeschäfte. Im Geschäftsjahr ist eine unangemeldete Kontrolle der Kasse vorzunehmen. In der Mitgliederversammlung geben sie den Revisionsbericht. Sie haben als Überwachungsorgan keinen Sitz und kein Stimmrecht im Beirat. Die Kassenrevisoren werden in der Mitgliederversammlung bestimmt.

§ 9 Die Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr und zwar im ersten Quartal hat eine Mitgliederversammlung stattzufinden. Anträge hierfür sind spätestens drei Tage vorher beim Vorstand einzureichen. Ihr obliegt vor allem die Entgegennahme des Jahres- und Rechenschaftsberichtes des Beirats.

Weitere Aufgaben der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlung sind:

  • Satzungsänderungen die mit 2/3 Stimmenmehrheit beschlossen werden müssen
  • Wahl des Beiratsmitglieder
  • Entlastung der Beiratsmitglieder
  • Festsetzung des Jahresbeitrages der Mitglieder
  • Beschlussfassung über Fragen, die der Mitgliederversammlung wegen ihrer Bedeutung durch den Beirat vorgelegt worden sind
  • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, die mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder erfolgen muss

Grundsätzlich entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies der Beirat im Interesse des Vereins für notwendig erachtet oder wenn es von 1/3 der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt worden ist.

Die Mitgliederversammlungen sind unter Angabe der Tagesordnungspunkte mindestens 8 Tage vorher durch schriftliche Einladung bekannt zu geben.

§ 10 Beurkundung der Beschlüsse

Die in den Beirats- und Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer der Sitzung zu unterschreiben.

§ 11 Einschränkung der Vertretungsbefugnis des Vorstandes

Zu Rechtsgeschäften über Grundstücke oder zu Rechtsgeschäften mit einem Wert über 300 €, sowie zu Rechtsgeschäften die für den Verein länger als ein Jahr bindend sind (Mieten, Pachten, Getränkelieferung etc.), ist die Zustimmung des Beirats erforderlich.

§ 12 Beiträge

Alle Mitglieder, ausgenommen die Ehrenmitglieder, sind zur Vorauszahlung des von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrages verpflichtet. Für aktive Jugendliche kann ein niedrigerer Beitrag festgesetzt werden.

§ 13 Ehrungen

Jedes Mitglied erhält zu seinem 50. und 60. Geburtstag und darüber hinaus alle fünf Jahre, sowie bei Hochzeiten, Silberhochzeit, Goldene Hochzeit und Sterbefall eine Ehrung durch den Verein. Bei besonderen Anlässen entscheidet der Beirat. Mitglieder des Vereins und auch andere Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht  haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 14 Finanzregelung

(1) Bei öffentlichen Auftritten und internen Veranstaltungen der Kapelle fließen die vereinbarten Honorare in die Vereinskasse.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4) Vergütungen für die Vereinstätigkeit
1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

2. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 EstG (Übungsleiterpauschale) und § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) ausgeübt werden.

3. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Beirat. Gleiches gilt für eventuelle Vertragsinhalte und Vertragsbeendigung.

4. Der Beirat ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung analog zu Abs. 3 an Dritte zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

5. Im Übrigen haben Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die Ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Porto, Telefon, Reisekosten usw.

6. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann grundsätzlich nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn diese Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.

7. Vom Beirat können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen sowie Pauschalen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.

§ 15 Datenschutz/ Persönlichkeitsrechte

(1) Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung. Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten: Name und Anschrift, Bankverbindung, Geburts- und Hochzeitsdatum, Funktion(en) im Verein und E-Mail-Adresse.

(2) Als Mitglied des Nordbayerischen Musikbundes ist der Verein verpflichtet, personenbezogene Daten dorthin zu melden.

(3) Der Verein hat Versicherungen abgeschlossen oder schließt solche ab, aus denen er und/oder seine Mitglieder Leistungen beziehen können. Soweit dies zur Begründung, Durchführung oder Beendigung dieser Verträge erforderlich ist, übermittelt der Verein personenbezogene Daten seiner Mitglieder an das zuständige Versicherungsunternehmen.

(4) Mitgliederlisten werden als Datei oder in gedruckter Form soweit an Vorstandsmitglieder, sonstige Funktionäre und Mitglieder herausgegeben, wie deren Funktion oder besondere Aufgabenstellung im Verein die Kenntnisnahme erfordern.

(5) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.

(6) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere folgende Rechte:
– das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO
– das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO
– das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO
– das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO
– das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DSGVO und
– das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DSGVO.

Stand: 11.03.2019